Zweibrücken, Radweg Pirmasenser Straße, Hofenfelsstraße

Der Radweg in Pirmasenser Straße und Hofenfelsstraße widerspricht geltendem Recht.

  1. Der Radweg ist durchgängig zu schmal. Wo es sich (mit Zeichen 241) um einen getrennten Fuß- und Radweg handelt, ist gemäß StVO-VwV eine lichte Breite von mindestens 1,50 m vorgeschrieben, für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg sogar 2,50 m. Der Radweg ist jedoch an keiner Stelle mehr als 110 cm breit, über weite Strecken sogar nur 88 cm.
  2. Am Niederauerbacher Kreisel wird der Radweg über einen Fußgängerüberweg geführt, was gemäß R-FGÜ 2001 1) nicht erlaubt ist. Stattdessen müsste der Radverkehr entweder auf der Fahrbahn im Kreisel oder auf einem separaten Radweg ebenfalls im Kreisel geführt werden.
  3. Die StVO-VwV fordert zudem, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden soll, wenn eine entsprechende Verkehrsfläche vorhanden ist und „die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist“. Wie hier gezeigt wurde, ist die Benutzung des betrachteten Radwegs weder sicher noch zumutbar.

Verbesserungsvorschlag

Die L469 (im Verlauf der Pirmasenser Straße und der Hofenfelsstraße) hat eine hohe Verkehrsdichte, was dafür spricht, Maßnahmen zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer (Kinder, Fußgänger, Radfahrer) zu treffen. Ein benutzungspflichtiger Radweg ist dazu nicht geeignet, weil er die Gefahren erhöht, statt sie zu vermindern.

Die aus meiner Sicht beste Lösung wäre, den Radweg wieder in einen reinen Fußgängerweg umzuändern. Allein mit dieser Maßnahme dürfte die Sicherheit der Strecke deutlich verbessert werden.

Eine andere Möglichkeit wäre, den Radweg als nicht benutzungspflichtigen Radweg zu belassen (Fußgängerschild mit Zusatzschild „Radfahrer frei“). Nicht alle Verkehrsteilnehmer wissen, dass diese Wege nicht von Radfahrern benutzt werden müssen. Deshalb sind bei dieser Variante Beschimpfungen 2) durch Autofahrer gegenüber ordnungsgemäß auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrern vorhersehbar. Zudem wären gerade die unsicheren Radfahrer (Kinder und alte Menschen) und die Fußgänger weiterhin durch die Radwegnutzung besonders gefährdet.


Hauptseite

1)
„FGÜ dürfen nicht angelegt werden … im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO)“
2)
und darüber hinaus Androhung von Gewalt, Abdrängen von der Fahrbahn
psstr/fazit.txt · Zuletzt geändert: 2009-12-08 16:22 von 127.0.0.1
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